Die Pfändung von Tieren
Darf ein Tier gepfändet werden?
Jeder Haustierhalter darf aufatmen. § 811 c Abs. 1 ZPO (Zivilprozeßordnung) legt fest, dass Haustiere, die nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, grundsätzlich nicht gepfändet werden dürfen.
§ 811 c ZPO gilt aber nur für Haustiere und auch nur für solche, die nicht dem Erwerb bzw. der Berufstätigkeit dienen. Davon zu unterscheiden sind die sog. Nutztiere.
Ausnahmsweise kann aber auch ein Haustier gepfändet werde, wenn es einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit aus Sicht des Gläubigers nicht zu rechtfertigen ist. Allerdings sind dann auch die Belange des Tierschutzes und die Interessen des Schuldners, also des Tierhalters, zu berücksichtigen (§ 811 c Abs. 2 ZPO).
Wann hat ein Tier einen „hohen Wert“? Eine gesetzliche Regelung fehlt. In mehreren Entscheidungen ist die Grenze bei etwa 250, 00 Euro gezogen worden.
Wie gesagt: selbst wenn dieser Wert überschritten ist, muss eine Pfändung nicht unbedingt erfolgen. Unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten kann das Gericht von einer Pfändung absehen.
Was ist mit Nutztieren?
§ 811 I Nr. 3 und 4 ZPO sind nur zum Teil hilfreich: hiernach dürfen Kleintiere in geringer Zahl, sowie eine Milchkuh bzw. zwei Schafe, Ziegen und Schweine nicht gepfändet werden, wenn sie dem Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familie dienen.
Ebenso wenig unterliegen Nutztiere einer Pfändung, wenn der Schuldner Landwirt ist und die Tiere für den Wirtschaftsbetrieb erforderlich sind.
§ 811 I ZPO hilft damit nur den landwirtschaftlich tätigen Personen, nicht aber dem Hundezüchter.
Für diesen und alle anderen Züchter findet sich eine Regelung in § 811 I Nr. 5 ZPO. „ Der Pfändung sind nicht unterworfen: Bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistung ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände.“
Wer also gewerbsmäßig mit Tieren züchtet, darf diese behalten, wenn sie zur Fortsetzung der Zucht benötigt werden. Allerdings muss es sich dann auch um eine gewerbliche Tätigkeit handeln. Wer nur zum Spaß züchtet („Hobbyzüchter“), kann sich lediglich auf § 811 c ZPO berufen.
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