Die Tierhaltung in der Mietwohnung
Uneingeschränktes Verbot der Tierhaltung in Formularmietverträgen
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil von 1993
(VIII ZR 10/92 v. 20.01.1993) die Unzulässigkeit des uneingeschränkten Verbots der Tierhaltung festgestellt sowie die Klausel „Das Halten von Haustieren ist unzulässig“ gemäß § 9 I AGBGB als unwirksam verworfen.
Sonstiges
Um die Tierhaltung in Mietwohnungen rankt sich eine Unzahl von Urteilen. Glücklicherweise ist festzustellen, dass die Gerichte zunehmend „tierfreundlicher“ werden, so dass den Vermietern auferlegt wird, ihre Versagungsgründe zur Tierhaltung stichhaltig und sachlich zu begründen.
Aber auch die artgerechte Haltung von Haustieren – meist Katzen- wird gerichtlich überprüft. In mehreren Urteilen ist Besitzern eine Reduzierung der Katzen auferlegt worden.
Beispiel: in einer 42 qm-Wohnung wurden 14 Katzen gehalten; gestattet wurden laut Urteil nur noch 4.
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