Wenn der Tierhalter stirbt
„Tiererbe“
Nicht selten liest man in der Zeitung, dass im Ausland ein Hund oder eine Katze Erbe geworden ist. Kann aber auch in Deutschland „mein Kater Chico alles erben“?
Tiere können nicht erben
Warum kann ein Tier nicht erben? Hierzu muss man sich die Vorschriften des BGB vor Augen führen: zwar sind Tiere nach § 90 a BGB keine Sachen, sie können aber auch nicht erben, da es ihnen an der Rechtsfähigkeit fehlt.
Wer erben will, muss rechtsfähig sein. Rechtsfähig sind aber nur natürliche und juristische Personen.
Schon § 1922 BGB legt fest: „Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als ganzes auf eine oder mehrere Personen über.“ Ein Tier ist eben keine Person.
Sinnvolle Testamentsklauseln
Um das geliebte Haustier nicht schutzlos zurückzulassen, hat der Tierhalter verschiedene Möglichkeiten, den Unterhalt des Tieres zu sichern, falls er versterben sollte.
Im Testament kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet werden. Das Erbe bzw. Vermächtnis ist also mit einer Auflage verbunden.
Diese Auflage kann z. B. darin liegen, dass die Erbschaft mit der ausdrücklichen Bestimmung versehen ist, sich um das Haustier des Erblassers bis zu dessen Tode zu kümmern.
Möglich ist es auch, einen Tierschutzverein seiner Wahl als Erben bzw. Vermächtnisnehmer einzusetzen, mit der Bitte, dass dieser das Tier aufnimmt.
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