Hat das minderjährige Kind Anspruch auf Unterhalt?



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Hat das minderjährige Kind Anspruch auf Unterhalt?

Der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes folgt aus §§ 1601, 1602 I BGB: die Eltern sind zu Unterhaltsleistungen verpflichtet, soweit sich das Kind selbst nicht versorgen kann.

Unterschieden werden muss in Natural- und Barunterhalt. Der betreuende Elternteil leistet durch Pflege und Erziehung Naturalunterhalt. Der nicht betreuende Elternteil muss Barunterhalt leisten und zwar durch Zahlung monatlicher Geldbeträge.

Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Zahlungspflichtigen. Der Unterhalt selbst wird der Düsseldorfer Tabelle entnommen, die in regelmäßigen Abständen geändert wird.

Bezieht der betreuende Elternteil Kindergeld, wird dies auf das Kindergeld angerechnet, d. h. die Unterhaltspflicht des anderen Ehepartners ermäßigt sich. Wie hoch der Anrechnungsanteil ist, ergibt sich aus dem bereinigten Nettoeinkommen des Zahlungspflichtigen und dem Alter des Kindes.

Achtung: auf die Zahlung von Kindesunterhalt kann nicht verzichtet werden; dies wäre ein Vertrag zu Lasten eines Dritten, nämlich des Kindes!


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