Hat auch ein volljähriges Kind Anspruch auf Unterhalt?
Bedingt. Grundsätzlich ist das volljährige Kind verpflichtet, für sich selbst zu sorgen. Ist es aber weiterhin bedürftig, hat es Anspruch auf Unterhalt. Beide Elternteile sind nunmehr barunterhaltspflichtig.
Die Unterhaltshöhe richtet sich weiterhin nach der Düsseldorfer Tabelle (4. Altersstufe). Dies soll aber nur für volljährige Erwachsene gelten, die noch im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils leben. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines auswärts lebenden Kindes beträgt in der Regel monatlich 640,00 EUR.
Bezieht das volljährige Kind eigenes Einkommen, z. B. eine Ausbildungsvergütung, muss es sich dieses auf den Unterhalt anrechnen lassen.
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