Besteht Anspruch auf Ehegattenunterhalt auch währen der Trennung?
Nach § 1361 BGB kann der bedürftige Ehegatte vom anderen die Zahlung von Trennungsunterhalt verlangen, soweit dieser leistungsfähig ist. Die Eheleute müssen aber vollständig getrennt leben.
Die Höhe des Unterhalts beträgt grundsätzlich 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens des Unterhaltspflichtigen, wobei hiervon zunächst der volle Kindesunterhalt abzuziehen ist.
Der bis zur Trennung nicht erwerbstätige Unterhaltsberechtigte ist zunächst nicht verpflichtet, sich selbst um Arbeit zu bemühen. Die Trennung stellt nämlich noch keinen endgültigen Rechtszustand dar – im Gegensatz zur Scheidung. Mit zunehmender Dauer der Trennung fallen jedoch diese Einschränkungen weg; im Regelfall nach einjähriger Trennungszeit.
Der Trennungsunterhalt umfasst:
- Elementarunterhalt
- Vorsorgeunterhalt
- Trennungsbedingter Mehrbedarf
- Kosten einer Krankenversicherung
Übrigens: auf Unterhalt für die Zeit der Trennung kann nicht verzichtet werden!
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