Wann habe ich Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung?
Anspruch auf sog. nachehelichen Unterhalt hat man aus folgenden Gründen:
- Unterhalt wegen Kinderbetreuung
- Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit
- Unterhalt wegen Einkommensdifferenz (Aufstockungsunterhalt)
- Unterhalt wegen Krankheit
- Unterhalt wegen Alters
- Unterhalt wegen Krankheit
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Die Höhe des Unterhalts beträgt wie beim Trennungsunterhalt grundsätzlich 3/7 des um den vollen Kindesunterhalt gekürzten Nettoeinkommens des Ehepartners. Zu berücksichtigen ist im Einzelfall, ob auch der Unterhaltsberechtigte Einkommen hat und woraus die Einkünfte (Arbeit, Rente, Miete, usw.) des Unterhaltsverpflichteten stammen.
Je länger die Ehe gedauert hat, um so eher besteht ein Unterhaltsanspruch. Die Ehedauer hat auch Einfluss auf die Dauer des Unterhaltsanspruchs und dessen Höhe.
Selbstverständlich ist jeder Ehegatte für die Zeit ab der Scheidung verpflichtet, sich selbst zu unterhalten. Nur wenn ihm dies nicht möglich ist, kann er aus den o. g. Gründern nachehelichen Unterhalt verlangen. Hat der Unterhaltsberechtigte kein Einkommen, obwohl ihm eine Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar wäre, kann ihm ein fiktives Einkommen entgegengehalten werden.
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