Was ist ein „echter Totalschaden“?
Hier übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert.
Der Schädiger muss lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ersetzen.
Er schuldet zunächst nur den Nettobetrag, es sei denn Sie weisen nach, dass Umsatzsteuer angefallen ist, z. B. durch eine Reparatur oder den Kauf eines Ersatzwagens.
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