Ich habe die Widerspruchsfrist versäumt. Was soll ich nun machen?
Nach § 60 VwGO kann bei Versäumen der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Wenden Sie sich unverzüglich an einen Rechtsanwalt und schildern Sie das Problem.
Achtung: nur wenn Sie unverschuldet daran gehindert waren, die Frist einzuhalten, hat der Antrag Aussicht auf Erfolg!
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