Was bedeutet „aufschiebende Wirkung“ von Widerspruch und Klage?
Dies ist in § 80 I VwGO geregelt und bedeutet, dass bei Einlegung eines Widerspruchs bzw. einer Klage gegen einen belastenden Bescheid die Regelungen der Behörde nicht befolgt werden müssen.
Die Behörde darf zudem die Maßnahmen nicht verwirklichen, also nicht vollstrecken.
Achtung: es gibt zahlreiche Ausnahmen, wonach die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wird! Hier müssen die Regelungen trotz Einlegung des Rechtsbehelfes zunächst befolgt werden.
Suchen Sie also schnellstmöglich anwaltlichen Rat! Ihr Rechtsanwalt wird für Sie einstweiligen Rechtsschutz beantragen.
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