Ich habe versehentlich nicht das Wort „Widerspruch“ in meiner Antwort verwendet. Befasst sich die Behörde jetzt nicht mit meinem Schreiben?



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Ich habe versehentlich nicht das Wort „Widerspruch“ in meiner Antwort verwendet. Befasst sich die Behörde jetzt nicht mit meinem Schreiben?

Doch.

Es gibt keine eindeutigen gesetzlichen Regelungen, wonach der Widerspruch als solcher bezeichnet werden muss.

Es genügt, dass die Behörde erkennen kann, dass Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind und sich daher gegen diesen wehren möchten. Notfalls muss die Behörde Ihr Begehren auslegen.


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