Kann das Verfahren auch wieder eingestellt werden?
Ja,
unter den Voraussetzungen der §§ 153 ff. StPO. Beispielsweise dann, wenn Ihre Schuld als gering angesehen wird und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Ein häufiger Fall ist auch die Einstellung gegen Erbringung einer Auflage (meist Zahlung einer bestimmten Geldsumme).
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