Kann ich mich trotz Eintragung in das Bundeszentralregister als nicht vorbestraft bezeichnen?
Das Bundeszentralregistergesetz sieht vor, dass man sich bei geringen Verstößen als nicht vorbestraft bezeichnen darf. Auf diese Weise erhalten Dritte keine Kenntnis.
Sie dürfen sich dann als unbestraft bezeichnen, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wurde. Ebenso dann, wenn Ihre Verurteilung wegen Zeitablaufs gestrichen wurde.
Das Recht, sich als nicht vorbestraft zu bezeichnen, gilt aber nur gegenüber Personen oder Behörden, die keinen unbeschränkten Auszug aus dem Bundeszentralregister erlangen können.
Empfehlen Sie diese Seite weiter »
