Wie läuft dass Verfahren ab?



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Wie läuft dass Verfahren ab?

Zunächst muss man versuchen, sich außergerichtlich mit den Gläubigern zu einigen. Dieser Einigungsversuch ist zwingende Voraussetzung für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens. Den Gläubigern muss ein ernsthafter und konkreter Vorschlag unterbreitet werden, wie man seine Schulden begleichen will.

Gelingt es nicht, sich mit den Gläubigern zu einigen, kann bei Gericht ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Mit diesem Antrag zusammen ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Es muss zudem eine Bescheinigung vorgelegt werden, aus der sich ergibt, dass der Schuldner in den letzten sechs Monaten vergeblich versucht hat, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen. Die Bescheinigung muss von einer geeigneten Stelle ausgefüllt werden, z. B. einem Rechtsanwalt. Ferner ist ein Schuldenbereinigungsplan beizufügen. Dies ist ein selbständiger Vorschlag gegenüber dem Plan beim außergerichtlichen Einigungsversuch (s. o.).

Im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren prüft das Gericht zunächst, ob eine gütliche Einigung möglich ist. Falls ja, werden die Gläubiger angeschrieben und aufgefordert, Stellung zu nehmen. Stimmen alle Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zu, gilt er als angenommen. Der Plan wirkt dann wie ein gerichtlicher Vergleich. Ist das Gericht der Auffassung, dass eine Einigung nicht möglich ist oder scheitert der Plan an der Zustimmung der Gläubiger, geht der Schuldner in das Insolvenzverfahren über. Zuvor prüft das Gericht aber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Voraussetzung für die Eröffnung ist, dass die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Die Insolvenzmasse wird durch einen Treuhänder verwertet. Am Ende des vereinfachten Insolvenzverfahrens kündigt das Gericht die Restschuldbefreiung an, wenn keine Versagungsgründe entgegenstehen.

Während der Wohlverhaltensphase muss der Schuldner sechs Jahre lang den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an den Treuhänder abführen, eine zumutbare Tätigkeit annehmen und jeden Arbeitsplatzwechsel melden. Verhält sich der Schuldner redlich, erlässt ihm das Gericht nach Ablauf der Zeit die bisherigen Schulden.


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