Einer der Gläubiger antwortet auf die Aufforderung, eine Forderungsaufstellung zu machen, nicht. Wie soll ich nun einen Plan erstellen?



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Einer der Gläubiger antwortet auf die Aufforderung, eine Forderungsaufstellung zu machen, nicht. Wie soll ich nun einen Plan erstellen?

Nach § 305 II InsO ist jeder Gläubiger verpflichtet, Auskunft über die Forderung zu erteilen.

Unterlässt er dies oder macht er verspätete oder unvollständige Angaben, kann der Anspruch eingeklagt werden.

Ihr Rechtsanwalt wird dies für Sie tun.

Für diese Klage können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.


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